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Satzung des

Turn- und Sportverein „Eintracht Ostenholz e.V.

von 1955

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Eintracht“ Ostenholz e.V. und hat den Sitz in Ostenholz. Er ist entstanden durch den Zusammenschluss sportbegeisterter Gemeindemitglieder. Gründungstag ist der 16. März 1955.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben verschiedener Sportarten und durch die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit.

Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie der entsprechenden Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 5 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

 

§ 6 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

  2. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten  Sportart betreiben. Die Abteilungen regeln ihre innere Gliederung selbst. Aus der Abteilung ist mindestens ein Abteilungsleiter zu bestimmen, der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Jugendlicher unter 18 Jahren bedarf der Unterschriften einer/eines gesetzlichen Vertreterin/Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung nebst Ordnung an.

 

§ 8 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Verdiente 1. Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; der Widerspruch muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

  1. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
  3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangter Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen; zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt,
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Satzung des Vereins, die des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der ihm angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird, und die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  2. nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen nach der Beitragsordnung zu entrichten,
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken,
  5. sich der Sportgerichtsbarkeit zu unterwerfen,
  6. zur gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung aufgenommen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen eine Umlage in Form von Geldleistungen (max. EUR 100,-) oder Sachleistungen (Handdienste max. 15 Stunden) bestimmen.
    Die Mitgliederversammlung kann den Kreis der zahlungs- oder leistungspflichtigen Mitglieder festlegen.
    Diese wird in der Beitragsordnung aufgenommen.
  1. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

 

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis zum 30. März als so genannte Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung der in § 17 genannten Aufgabe einberufen und abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24 dieser Satzung.

 

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende in seinem Verhinderungsfalle die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende beruft durch Aushang am Sportheim in Ostenholz, mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen die Jahreshauptversammlung ein. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Sonstige Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf nach den obigen Bestimmungen einzuberufen.
  3. Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden vor Einberufung der Versammlung, spätestens bis zum 30. Januar, schriftlich mit Begründung vorliegen.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach Einladung bzw. während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nicht zulässig. Es kann lediglich über die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte entschieden werden.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder und Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende über 16 Jahre. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist unzulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl von Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  • Bestätigung der Abteilungsleiter
  • Beschlussfassung über Anträge

 

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
    2. der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden (zweiter)
    3. der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden (dritter)
    4. der Kassenwartin/dem Kassenwart
    5. Schriftführerin/dem Schriftführer
    6. der Jugendwartin/dem Jugendwart
    7. der Sportwartin/dem Sportwart
    8. der Pressewartin/dem Pressewart
    9. der Freizeitwartin/dem Freizeitwart

      Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter (im Verhinderungsfall deren Vertreter) an.
       
  2. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder nach § 18 a bis f.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
  • Beratung über Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  • die Beratung über die Grundsätze des Haushaltsvoranschlages
  • die Erstellung von Ordnungen
  • Ordnen und Überwachen der Tätigkeit der Abteilungen
  • Einsetzen von Ausschüssen
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende allein oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter gemeinsam mit der/dem Kassenwartin/ Kassenwart oder der/dem Schriftführerin/Schriftführer.

 

§ 19 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

§ 20 Ehrenamt und Vergütung für Vereinstätigkeiten

  1. Die Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und der Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur nach vorheriger  Genehmigung des Vorstandes und nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder für die Dauer von einem Jahr zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege bis zur Jahreshauptversammlung eines jeden Jahres, mindestens einmal im Geschäftsjahr, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes für die berichteten Tätigkeiten.

 

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung der Organe

  1. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienene Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  2. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung, wenn sich die einfache Mehrheit für die Zulassung dieses Verfahrens entscheidet.
  3. Über die Beschlüsse sämtlicher Versammlungen ist ein Protokoll zu führen das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
  • die Protokollführerin/der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung und Anträge
  • die einzelnen Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung der Auflösung und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die zu ändernde Bestimmung ist zu protokollieren.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, in der mindestens 75% sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sein müssen. Andernfalls muss binnen 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung muss mit 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren bei der Vereinsauflösung (Abwicklung der Vereinsauflösung).

 

§ 24 Vermögen des Vereins

  1. Die Überschüsse der Vereinskasse und die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeindefreien Bezirk Osterheide, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sportes zu verwenden hat.

 

§ 25 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.02.2016 beschlossen worden.

Inkrafttreten mit der Eintragung im Vereinsregister am

 

 

Gez. Axel Reckleben

(1. Vorsitzender)

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